Logo Julia Heims - Fachanwältin für in Bruchsal, Weingarten, Durlach, Stutensee

Elterliche Sorge

Einen ersten Überblick von Ihrer Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach und Karlsruhe zum Thema Elterliche Sorge:
Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge jedenfalls dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche "Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge" abgeben, oder wenn die Eltern einander heiraten.
Wirkt die nichteheliche Mutter an einer beurkundeten Sorgerechtserklärung nicht mit, wird ihr die elterliche Sorge zunächst alleine zuerkannt.
Der nichteheliche Vater des Kindes konnte bis Juli 2010 eine gemeinsame elterliche Sorge im Allgemeinen nur erlangen, wenn die Mutter mit einer Sorgeerklärung zustimmt, sofern die Mutter nicht anderweitig verheiratet ist.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die rechtliche Stellung von Vätern, die mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, wesentlich gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seiner Entscheidung zugleich vorläufig an, dass die Familiengerichte den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen sollen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Gegen den Willen der Mutter lässt sich das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind familiengerichtlich nicht auf den Vater alleine übertragen, es sei denn, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wird oder dass das Sorgerecht der Mutter wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse bei der Ausübung desselben ruht.
Unberührt bleibt die Pflicht des Vaters, für sein nichteheliches Kind wie für ein eheliches Kind Unterhalt zu zahlen.
Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal und Karlsruhe-Durlach und Karlsruhe!