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Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz ab 01.07.2017

Der Unterhaltsvorschuss

Sofern Sie als Alleinerziehende keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Sie grundsätzlich Unterhaltsvorschuss beantragen.

Die besondere Lebenssituation eines Alleinerziehenden, der keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für das Kind erhält, soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eine Unterstützung erhalten.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate gezahlt.
Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils spielt diesbezüglich keine Rolle.

Ein gerichtliches Verfahren, um zunächst einen Unterhaltstitel zu erlangen, ist nicht erforderlich.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er sodann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses von der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommen.

Geplante Ausweitung ab Juli 2017


Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, hat man sich nun darauf verständigt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auszuweiten.

Die Einigung sieht zwei bedeutende Änderungen vor:

Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sollen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.

Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen.

Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten.

Im Frühjahr 2017 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden, dass sodann die Reform des Unterhaltsvorschusses zum 1. Juli 2017 in Kraft treten kann.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2017 monatlich:

für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro

voraussichtlich ab Juli 2017 für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.

Haben Sie Fragen zu dieser geplanten Änderung über den Unterhaltsvorschuss?
Haben Sie generell Fragen zum Unterhaltsvorschuss?

Lassen Sie sich beraten.
Gerne stehen wir Ihnen zu Verfügung. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht für Karlsruhe und Umgebung sowie Ludwigshafen und Umgebung, sind wir ausschließlich im Familienrecht tätig und gewährleisten somit, dass wir bestmöglich beraten können.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten bei Karlsruhe -

Julia Heims



Eingestellt am 02.02.2017 von J. Heims
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