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Anspruch auf Abholung persönlicher Sachen trotz vorheriger Verweisung aus der Ehewohnung

Tatsache:
Der aus der Wohnung ausgewiesene Ehemann hat Anspruch auf Abholung seiner persönlichen Gegenstände.
Wird ein Ehemann wegen Gewalttaten aus der Ehewohnung verwiesen, so hat er gleichwohl einen Anspruch darauf, seine persönlichen Gegenstände abzuholen, die sich in der Ehewohnung befinden.

Es ist Aufgabe der Polizei unverzüglich sicherzustellen, dass ihm dies ermöglicht wird.

Die Polizei muss die Ehefrau davon vorher in Kenntnis setzen und dem Mann durch die Begleitung von Polizeibeamten die Abholung ermöglichen.

Der Verweis auf eine Abholung durch Dritte ist rechtswidrig. Eine Abholung durch Dritte gewährleistet nicht in gleicher Weise, dass der Ehemann selbst die nötigen Gegenstände aussuchen und mitnehmen kann.

Entscheidung des OVG Sachsen vom 03.12.2022, Az 6 B 303/22

Haben auch Sie Fragen zum Familienrecht?

Gerne helfen wir Ihnen weiter, Sie finden uns ab sofort in der Innenstadt in Bruchsal (anstatt bisher in Weingarten), aber natürlich auch weiterhin in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Ludwigshafen.

Unsere Kanzlei befindet sich in der Nähe des Bruchsaler Bahnhofs, in der Martin-Luther-Str. 10.

Auf dem Weg finden Sie das nette PHOENIX COFFEE - Kaffeerösterei, Konditorei & Coffee Shop.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Ihre Fachanwältin für Familienrecht - nunmehr in Bruchsal - Julia Heims



Eingestellt am 02.03.2023 von J. Heims
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