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Aufgabe des Arbeitsplatzes vor Eheschließung als ehebedingter Nachteil?

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Weingarten, Stutensee und Durlach informiert:

Aufgabe des Arbeitsplatzes vor Eheschließung begründet keinen ehebedingten Nachteil

Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen.

BGH, Aktenzeichen: XII ZR 148/10



Eingestellt am 22.05.2013 von J. Heims
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