Logo Julia Heims - Fachanwältin für in Bruchsal, Weingarten, Durlach, Stutensee

Ausbildungsunterhalt – trotz Studienabbruch und längerer Selbstfindungsphase?

Unterhaltspflicht für 2. Studienanlauf auch noch nach längerer Selbstfindungsphase

Das erste Studium wurde nichts. Wer aber zahlt den nächsten Anlauf zum Akademiker? Der Vater muss auch den 2. Studienversuch finanzieren. So hat das OLG Hamm entschieden und der Tochter eine lange Orientierungsphase in Australien zugebilligt.

Im Jahr 2008 hatte die Tochter ihr Abi gemacht. Anschließend begann sie ein Studium in den Niederlanden, das sie aber nach zwei Jahren abbrach. Nach mehreren Praktika folgte ein längerer Aufenthalt der Tochter in Australien. Zum Wintersemester 2011 nahm die vierundzwanzigjährige Tochter das Studium der Journalistik auf und verlangte Unterhalt von ihrem Vater.
Nach Auffassung des OLG war der Anspruch der Tochter auf Unterhalt bei Aufnahme des Journalistikstudiums noch nicht verwirkt. Es sei zwar zuzugeben, dass die Tochter eine ausgedehnte Orientierungsphase benötigt habe, um schließlich zu einem klaren Ausbildungsentschluss zu kommen. Diese Orientierungsphase sei ihr jedoch zuzubilligen, zumal sie während der Orientierungsphase über einen längeren Zeitraum Unterhalt nicht in Anspruch genommen habe. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Durchführung einer Erstausbildung werde hierdurch nicht tangiert.

Ausbildungsobliegenheit nicht verletzt

Die unterhaltsrechtliche Finanzierung der Erstausbildung könnte nach Auffassung des OLG nur dann versagt werden, wenn die Tochter über einen längeren Zeitraum ihre Ausbildungsobliegenheit gegenüber den Eltern verletzt hätte und diesen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr zugemutet werden könnten.

Selbstfinanzierte Orientierungsphase versenkt den Ausbildungsanspruch nicht

Eine längere Selbstfindungsphase, während der die Eltern finanziell durch das Kind nicht belastet würden, führte nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Die Länge und Dauer der dem Kind zu gewährenden Orientierungsphase sei nach Alter, Entwicklungsstand und den Lebensumständen auch unterschiedlich. Vorliegend sei die Orientierungsphase jedenfalls noch nicht so überdehnt, dass eine Versagung des Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt sei.

OLG Hamm, Beschluss v. 05.02. 2013, 7 UF 166/12)



Eingestellt am 19.06.2013 von J. Heims
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)