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Auszug aus gemeinsamer Wohnung - Ansprüche?

Ausgleichsanspruch und Nutzungsentschädigung

Lebt ein Partner nach der Trennung weiter in der gemeinsamen Wohnung, muss er grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Trägt er auch noch die Darlehenslast, hat er jedoch auch einen Ausgleichsanspruch.

Dieser ist aber beschränkt, vor allem dann, wenn keine Nutzungsentschädigung gezahlt wurde.

Der BGH bestätigt im Wesentlichen nichts Neues:
Der Ausgleichsanspruch kann nicht vollkommen geltend gemacht werden, wenn der Betroffene keine Nutzungsentschädigung gezahlt hat.
Er muss sich also die alleinige Nutzung entgegenhalten lassen.
Allerdings lebt der Ausgleichsanspruch mit dem Auszug aus der gemeinsamen Immobilie wieder auf, da dann der Wohnvorteil, für den ja die Nutzungsentschädigung gezahlt werden müsste, entfällt.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind dabei übrigens so zu behandeln wie Ehepartner.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2018 (AZ: XII ZR 108/17)

Benötigen auch Sie einen Rechtsrat hinsichtlich Ihrer Trennung, Scheidung oder gemeinsamen Immobilie?

Gerne beraten wir Sie umfassend, rufen Sie uns einfach an!

Ihre Fachanwaltskanzlei aus Weingarten für Familienrecht freut sich auf Sie!

Selbstverständlich beraten wir auch Hilfesuchende aus Durlach, Karlsruhe, Grötzingen, Bruchsal, Jöhlingen und Walzbachtal, wie auch aus Stutensee und aus dem Raum Karlsruhe.

Sie können auch einen Termin bei uns in Ludwigshafen vereinbaren, auch dort stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und sind tätig im Raum Speyer, Mannheim, Limburgerhof, Mutterstadt und Frankenthal sowie in der näheren Umgebung!

Ihre Fachanwältin für Familienrecht

Julia Heims



Eingestellt am 06.02.2019 von J. Heims
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