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Coronatests bei Kindern sind nicht zustimmungsbedürftig

Das Amtsgericht Marl hat am 29.12.2020 entschieden, dass getrenntlebende Eltern unterschiedliche Auffassungen haben dürfen und diese in ihrer Betreuungszeit auch eigenständig umsetzen dürfen.

Sachverhalt:

Der getrenntlebende, mitsorgeberechtigte Vater von zwei Kindern lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater, der an Leukämie erkrankt auf seine Stammzellentransplantation wartet und deshalb zur Corona-Hochrisikogruppe gehört.
Die Kinder (7 und 11) besuchen den Vater jedes zweite Wochenende sowie jeden Dienstagnachmittag bis Mittwochmorgen.
Der Vater lässt bei den Kindern vor jedem Kontakt mit dem Großvater einen Corona-Test mit Abstrich aus Rachen und Nase durch eine befreundete Ärztin durchführen.
Die Mutter versuchte daraufhin in einem gerichtlichen Verfahren, den Umgang auszusetzen.

Entscheidung:

Für den Antrag auf Umgangsaussetzung bekam die Mutter mangels Erfolgsaussicht keine VKH.

Aus folgenden Gründen:

Für das Gericht konnte dahinstehen, ob es sich bei dem Rachen- oder Nasenabstrich überhaupt um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt. Jedenfalls sei dieser so geringfügig, dass er den Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (1687 I 2 BGB) zuzurechnen sei.
Schon angesichts der zahlenmäßigen Verbreitung von Tests in der Coronapandemie handele es sich mittlerweile um eine Angelegenheit des täglichen Lebens.
Die Testung der Kinder erfolge zu dem anzuerkennenden Zweck, den in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsgegner lebenden Großvater vor einer Ansteckung zu schützen. Hierfür seien die Tests geeignet, weil im Falle der Testung ein geringeres Ansteckungsrisiko bestehe als ohne Testung.
Die Vornahme des Abstrichs sei den Kindern auch zumutbar, weil der Abstrich von der Ärztin fachgerecht mit nur einer schnellen Bewegung abgenommen werde. Dabei entstehe ein minimales Kratzen im Hals und in der Nase, das von der Testperson kaum wahrgenommen werde.
Die von der Antragstellerin geäußerte Vorstellung, der Abstrich sei nur unter Schmerzen möglich, sei abwegig.

Genereller Hinweis:

§ 1687 I BGB regelt in S. 2 und 4, dass jeder Elternteil in seiner Zeit mit dem Kind alle Entscheidungen treffen kann, die den anderen nicht betreffen (Alltagsangelegenheiten / Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung).



Eingestellt am 16.03.2021 von J. Heims
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