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Die "Mütterrente" kann rückwirkend den Versorgungsausgleich ändern

Das könnte wichtig für geschiedene Väter sein:
Die Mütterrente ändert rückwirkend den Versorgungsausgleich bei Scheidung

Was ist die Mütterrente?
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.
Seit dem 1. Juli 2014 kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein
zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Alters-,
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen.

Die neue Mütterrente (seit 1.7.2014) hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Väter.

War das Kind ehelich, steht dem geschiedenen Vater von der Erhöhung die Hälfte zu, wenn bei Scheidung der Versorgungsausgleich durch den Richter gesetzlich durchgeführt worden war.

Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Mann kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben.

Deshalb sollten die Betroffenen die alten Scheidungsbeschlüsse in jedem Fall noch einmal überprüfen lassen.

Handlungsbedarf besteht in der Regel für Männer im 65. Lebensjahr (bei Schwerbehinderten 63) oder für Männer, die schon eine (Erwerbsminderungs-)Rente beziehen oder für Männer, deren Ex-Ehefrau schon oder bald eine Rente bezieht.

Eine Änderung ist nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert wird in der Regel erst bei zwei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern überschritten.

Bevor man den Änderungsantrag bei Gericht einreicht, muss aber überprüft werden, ob sich nicht zugleich an anderer Stelle eine Veränderung ergeben hat, die ihn benachteiligt (sog. Totalrevision).

Das Familienrecht sieht die Abänderung eines Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen vor (vgl. § 51 VersAusglG für Altfälle nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht; § 225 FamFG für Fälle nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht). Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht abändern.

Anhand einer aktualisierten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften kann überprüft werden, ob die Voraussetzung einer wesentlichen Wertänderung vorliegt.

Haben Sie Fragen?
Ich berate Sie gerne.



Eingestellt am 30.09.2014 von J. Heims
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