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Ehegattenunterhalt - Konkrete Bedarfsermittlung

Wann rechnet man nicht nach Quote, sondern nach dem sog. konkretem Bedarf?

Hierüber ist man sich äußerst uneins in der Rechtsprechung, dies vorweg.

Die Frage, ab welchen Einkommensverhältnissen von der Berechnung des Unterhalts nach einer Quote des Einkommens in die konkrete Bedarfsermittlung zu wechseln ist, ist uneinheitlich.
Der BGH hat die oberste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle als Grenze zur Bedarfsbestimmung nach einer Quote jedenfalls gebilligt (bereinigtes Nettoeinkommen), ab deren Überschreitung in die konkret Bestimmung des Bedarfs übergegangen werden kann.

Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach einer Quote des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte Einkommen auch tatsächlich für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wird.

Bei besonders günstigen bzw. guten Einkommensverhältnissen, bei denen die Vermutung naheliegt, dass nicht alle Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von auch der Vermögensbildung dient, ist ein höherer Bedarf konkret zu begründen.
Das Einkommen von 5.100 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle bildet – mit Billigung des BGH – die Höchstgrenze für die Bemessung des Unterhalts nach Quoten.
In der Regel wird bei einem Unterhaltsbedarf des Berechtigten von über 5.000 EUR monatlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt.

Eigenes Einkommen des Berechtigten kürzt bei dieser Unterhaltsermittlung natürlich immer den Bedarf.

Aufgrund der sekundären Darlegungslast des Unterhaltspflichtigen muss dieser substantiiert darlegen, in welcher Weise Vermögen gebildet wurde.

Das OLG Düsseldorf berechnet den Unterhaltsanspruch bereits dann konkret, wenn sich nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünften der beteiligten Ehegatten ein Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von mehr als monatlich 3000 EUR ergibt, wobei es bei der konkreten Unterhaltsberechnung auf die genauen Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen dann nicht ankommt, wenn er sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt.

Die konkrete Unterhaltsberechnung hat in jedem Fall anhand eines objektiven Maßstabes zu erfolgen.

Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint.

Ist der Bedarf des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret und nicht nach einer Quote des maßgeblichen Einkommens zu bestimmen, reicht es aus, wenn der Unterhaltsbedürftige die einzelnen Bedarfspositionen in der Weise überschlägig darstellt, dass das Gericht sie gem. § 287 ZPO schätzen kann.

Der Bedarf ist auf der Grundlage einer objektivierten Sichtweise zu bestimmen, sodass nicht das konkrete Konsumverhalten der Maßstab sein kann, sondern der Bedarf an dem zu messen ist, was die unterhaltsberechtigte Person für die Lebensführung benötigt.
Das Unterhaltsrecht dient der Deckung des Lebensbedarfs; dieser muss sich aber nicht zwangsläufig mit allen aufwändigen Ausgaben decken, die sich Ehegatten während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft gönnen; bei wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen ist eine entsprechende
Erhöhung der Grundbedürfnisse entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen möglich und eine allgemeine Sättigungsgrenze gibt es nicht.

Was fällt unter den konkreten Bedarf?

Aufwendungen für Zigaretten können bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Dass Rauchen gefährlich ist, ändert hieran nichts.
Andernfalls müsste jede Unterhaltsberechnung um potentiell gefährliche Aktivitäten (Auto fahren/Ski fahren/etc.) bereinigt werden.
Hat ein Ehepartner in der Ehe geraucht, kann auch nicht gesagt werden, dass dieses Laster mutwillig aufgenommen worden sei.
Die Kosten des Zigarettenkonsums können bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden, weil der Ansatz dieser Position den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.
Die Ansicht, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und Glauben, entbehrt der Grundlage.

Haben Sie Fragen zu Ihrem konkreten Bedarf?

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!

Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten bei Karlsruhe freut sich über Ihre Anfrage!



Eingestellt am 04.02.2017 von J. Heims
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