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Ehegattenunterhalt: Quotenunterhalt oder konkrete Bedarfsberechnung?

Welche Methode findet Anwendung?

Im "Normalfall" wird der Unterhaltsbedarf als Quotenunterhalt nach Abzug des Erwerbstätigenbonus und bei Halbteilung vom Einkommen des besser verdienenden oder allein verdienenden Ehegatten abgeleitet. Hierbei wird unterstellt, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird.

Sind jedoch besonders günstige Einkommensverhältnisse gegeben, liegt die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, so dass ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt. Es ist dann nach Rechtsprechung und Literatur eine konkrete Bedarfsbemessung vorzunehmen.

Wann ist von einer Quotenberechnung in eine konkrete Bedarfsermittlung überzugehen?

Wann der Übergang von Quotenunterhalt zur konkreten Bedarfsermittlung stattfindet, wird von den Leitlinien der Oberlandesgerichte unterschiedlich in Nr. 15.3 beantwortet. Die Süddeutschen Leitlinien ziehen eine konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen in Betracht. Es wird also allein auf den Pflichtigen abgestellt; was unter sehr guten Einkommensverhältnissen zu verstehen ist, bleibt offen. Das OLG Hamm und das OLG Oldenburg verlangen eine konkrete Bedarfsberechnung bei hohem Einkommen, wenn das für die Ehegatten zur Verfügung stehende bereinigte Nettoeinkommen die Höchststufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt (derzeit 5.100,00 EUR). Das OLG Braunschweig nimmt eine konkrete Bedarfsberechnung vor bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen (und des Berechtigten). Das OLG Bremen stellt wie die Süddeutschen Leitlinien auf die sehr guten Einkommensverhältnisse des Verpflichteten ab. Das OLG Dresden stellt ebenfalls auf das Nettoeinkommen des Pflichtigen ab, sofern dieses oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt. Das OLG Düsseldorf folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gibt vor, dass ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) bis zu einem Betrag von 2.500,00 EUR als Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Die konkrete Darlegung kann auch dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden. Das OLG Jena erwähnt die so genannte relative Sättigungsgrenze und verlangt die Darlegung eines eheangemessenen Bedarfs von mehr als 2.500,00 EUR (ohne Alters- und Krankenvorsorgebedarf). Das OLG Rostock folgt den Süddeutschen Leitlinien insoweit.

Jüngst (18.04.2013) hatte das OLG Zweibrücken, Az 6 UF 156/12 sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann nach Trennung ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei wird der Unterhaltsbedarf regelmäßig nach einer Quote berechnet. Etwas anderes gilt ausnahmsweise im Falle überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse, die den Schluss auf eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen (PfOLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 1655). Dann wird verlangt, dass der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten Bedarf im Einzelnen darlegt. Eine einheitliche Rechtsprechung der Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe der Bedarf konkret zu ermitteln ist, besteht nicht. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2010, 1637 ff) hat es gebilligt, eine konkrete Bemessung des Unterhaltsbedarfs dann zu verlangen, wenn dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt.

Das OLG Köln (FamRZ 2012, 1731 ff) zieht hieraus den Schluss, es könne der Unterhaltsbedarf bis zu 5.100,00 € auch ohne konkrete Bedarfsberechnung im Rahmen der Quotenberechnung geltend gemacht werden. Das BrandOLG Brandenburg (Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 10 UF 227/10, zitiert nach juris) folgt dieser Auslegung und sieht einen Unterhaltsbedarf von 5.100,00 € als Höchstgrenze des vom Einkommen des besserverdienenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts an. Das OLG Koblenz sieht in seinen Leitlinien Ziff. 15.3 die konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen in der Regel erst vor, wenn mindestens das Doppelte des Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle als frei verfügbares Einkommen vorhanden ist, das wären vorliegend 10.200,00 € gemeinsames unterhaltsprägendes Einkommen. Die Mehrzahl der übrigen Obergerichte leitet aus der Rechtsprechung des BGH a.a.O. ab, dass in der Regel ab einem Gesamtbedarf des Unterhalt fordernden Ehegatten von 2.550,00 € eine konkrete Darlegung des ehangemessenen Bedarfs zu verlangen ist.

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Es ist somit immer einzelfallabhängig die Prüfung vorzunehmen, ob der Unterhalt nach Quote berechnet wird oder ob ein konkreter Bedarf verlangt werden muss.

Lassen Sie sich daher am besten beraten!



Eingestellt am 26.11.2013 von J. Heims
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