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Kein Kindertagespflege-Platz (Kita) über Eilantrag

AKTUELL

Kita-Plätze sind Mangelware. Hierfür gehen manche Eltern sogar vor Gericht. In einem aktuellen Fall forderten die Eltern für ihr Kind einen Kita-Platz für acht Stunden täglich. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Stuttgart scheiterte:

Die Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Anordnung (eA)ab, da sie vorliegend keine Dringlichkeit für eine eA sahen. Nach Aussage der Eltern besuche die Tochter seit Mitte August 2013 eine private Kindertagesstätte. Damit dürfte ihr notwendiger Betreuungsbedarf vorläufig gedeckt sein. Die Eltern hätten nicht begründet, warum der Wechsel in eine städtische Tageseinrichtung oder die eines freien Trägers bzw. in die Tagespflege notwendig sei.

Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, ob die Tochter überhaupt Anspruch habe auf eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich. Sie beriefen sich dabei auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht. Hiernach umfasse der Rechtsanspruch auf Förderung einen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag. Wenn Eltern der Meinung seien, ihr Kind habe Anspruch auf mehr Betreuung, müssten sie hierfür einen individuellen Bedarf geltend machen. Das heißt, die Erziehungsberechtigten müssten objektive Gründe für den Wunsch nach einem erweiterten Betreuungsumfang nennen, wie zum Beispiel eine Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit. Rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten dürften demgegenüber nicht ausreichen.
Im vorliegenden Fall hätten die Eltern keine solchen Gründe vorgebracht. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter wegen der Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit befinde, spreche dafür, dass bei ihr kein gesteigerter individueller Betreuungsbedarf bestehe.



Verwaltungsgericht Stuttgart am 22.08.2013 (AZ: 7 K 2688/13).



Eingestellt am 22.10.2013 von J. Heims
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