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Kindesunterhalt: Vorteil des Ehegattensplittings zu berücksichtigen

Kann ein fiktiver Steuervorteil beim Kindesunterhalt Berücksichtigung finden?

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird oft darüber gestritten, ob auch fiktives Einkommen zu berücksichtigen ist. Dazu kann auch ein fiktiver Steuervorteil durch einen möglichen Steuerklassenwechsel gehören.

So entschied jedenfalls das OLG Nürnberg:
Ein Vater musste sich den Splittingvorteil eines möglichen Steuerklassenwechsels von 4/4 auf 3/5 bei der Berechnung des Kindesunterhaltes anrechnen lassen.

Der Fall:

Das 2012 geborene Kind lebt bei der Mutter. Der Vater arbeitet in Vollzeit als Möbelmonteur und Umzugshelfer. Er verdient monatlich 1.750 Euro brutto. Das Einkommen versteuert er nach der Steuerklasse vier. Seine neue Ehefrau, mit der er ebenfalls ein Kind hat, war teilweise berufstätig und bezieht nun aufgrund einer Ausbildung BAföG. Das wird nicht versteuert.

Das Familiengericht verpflichtete den Kindesvater zu einem Kindesunterhalt von 225 Euro monatlich. Er begehrte die Herabsetzung des Unterhalts.

Die Lösung:

Sein Antrag hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Gericht entschied, dass der nicht ausgeschöpfte Steuervorteil bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Es errechnete einen Steuervorteil beim Wechsel der Steuerklassen von 4/4 auf dann 3/5, dem so genannten Ehegattensplitting. Bei der Berechnung müsse allerdings der Nachteil für die Ehefrau aufgrund der Wahl der für sie ungünstigeren Steuerklasse berücksichtigt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ihre aktuellen BAföG-Leistungen steuerfrei seien. Steuerpflichtig seien lediglich das zuvor erhaltene Elterngeld und ihr Arbeitseinkommen.

Der Vater hatte auch geltend gemacht, dass die Pfändungen wegen rückständigen Kindesunterhalts bei seinem Einkommen zu berücksichtigen seien. Das lehnte das Gericht entschieden ab. Die unterbliebene Zahlung von Kindesunterhalt dürfe sich nicht zu Gunsten des Vaters auswirken.

Das Gericht senkte darüber hinaus den Selbstbehalt. Der Grund hierfür lag im Synergieeffekt des Zusammenlebens mit seiner Frau. Durch die gemeinsame Haushaltsführung spare das Paar Kosten. Das Gericht ging von einem Betrag von 200 Euro monatlich aus, von dem dem Antragsteller die Hälfte, also 100 Euro, zugute komme.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014, AZ: 10 UF 1182/14

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Eingestellt am 02.02.2016 von J. Heims
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