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Neues zum Elternunterhalt

Der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes im Rahmen der Elternunterhaltsberechnung

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).

BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13

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Eingestellt am 15.07.2015 von J. Heims
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