Logo Julia Heims - Fachanwältin für in Bruchsal, Weingarten, Durlach, Stutensee

Reparatur am Haus nach der Trennung - wer muss die Kosten hierfür zahlen?

Kostenerstattung bei Reparatur der gemeinsamen Immobilie

Gehört Ehepartnern gemeinsam eine Immobilie, sind sie nach einer Trennung weiterhin gemeinsam dafür verantwortlich. Dies betrifft auch notwendige Reparaturen. Das gilt auch dann, wenn nur noch ein Ehepartner die Immobilie bewohnt. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass bei notwendigen Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen der andere Ehepartner entsprechend an dem Haus mithaftet – sogar auch dann, wenn er der Reparatur nicht zugestimmt hat.

Der Fall

Die Ehepartner lebten seit mehreren Jahren getrennt. Der Mann bewohnte das gemeinsame Haus mit dem Sohn der beiden und seiner neuen Lebensgefährtin. Als das Dach undicht wurde, ließ er es notdürftig reparieren und bat die Ehefrau um Zustimmung zu einer umfassenden Reparatur. Das lehnte diese ab, da sie keine erkennbaren Schäden feststellen konnte. Dennoch ließ der Mann das Dach neu aufbauen, dämmen und eindecken. Er verlangte von seiner Frau die Hälfte der Kosten.

Die Lösung
Da das Haus beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehöre, könne der Mann von seiner Frau auch die Hälfte der Kosten für die Dachreparatur verlangen. Diese sei – das habe die Beweisaufnahme ergeben – zur Erhaltung des Hauses notwendig. Deshalb komme es auf die fehlende Zustimmung der Frau gar nicht an. Die umfassende Reparatur sei auch notwendig, damit es nicht zu einem nachhaltigen Nässeeintritt komme. Da es hier um die Wert- und Substanzerhaltung des Gebäudes gehe, müsse sie die Hälfte übernehmen.

Zu beachten ist aber auch, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht. Gehört das Haus beiden Ehepartnern, kann derjenige, der ausgezogen ist, von dem anderen Nutzungsentschädigung verlangen. Dieser spart ja auch Mietkosten. Im vorliegenden Fall ist also die Frau berechtigt, von ihrem Mann Nutzungsentschädigung dafür zu verlangen, dass er das gemeinsame Haus bewohnt.
Wichtig allerdings: Die Nutzungsentschädigung kann niemals für die Vergangenheit gefordert werden.

Daher lassen Sie isch bitte immer zeitnah anwaltlich beraten!

Oberlandesgericht Brandenburg, 15.12.2015, Az 9 UF 29/15

Haben auch Sie Fragen zur Trennung? Haben Sie eine gemeinsame Immobilie?

Geren berate ich Sie und stehe für Fragen zur Verfügung!

Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten/Baden, für den Raum Karlsruhe, Durlach, Stutensee, Bretten und auch Ludwigshafen/Rhein!



Eingestellt am 01.07.2016 von J. Heims
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 3,0 bei 5 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)