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Schadensersatz bei heimlichem Ummelden der Hausratsversicherung
Wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn nach § 1353 I 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten.
Wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.09.2014, Az. 4 UF 40/14
Eingestellt am 18.12.2014 von J. Heims
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