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Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts auch gegen den Willen eines Elternteils!

Der BGH hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein so genanntes paritätisches Wechselmodell anordnen darf.

Bei einem Wechselmodell erfolgt die Betreuung des Kindes durch beide Elternteile hälftig.

Der Fall

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der Mutter auf. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen.

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Dessen Beschwerde war vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.

Der BGH hat auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH hat das Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB könne das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.
Das Gesetz enthalte keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürften.

Vom Gesetzeswortlaut sei vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst.

Zwar orientiere sich die gesetzliche Regelung am Residenzmodell, also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil.

Dies besage aber nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt habe, nicht hingegen, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegen wollte, welches andere Betreuungsmodelle ausschließe. Dass ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffe, spreche jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe vielmehr mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge seien und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen halte.

Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts sei neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen sei.
Das Wechselmodell sei anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspreche.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stelle, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendele und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen habe.
Das paritätische Wechselmodell setze zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspreche es dagegen regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen.

Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liege die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Wesentlicher Aspekt sei zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen sei.

Das Familiengericht sei im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspreche.

Dies erfordere grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.
Im vorliegenden Fall habe das Oberlandesgericht eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durchgeführt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei.
Das Verfahren sei daher zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

BGH, 01.02.2017, Az: XII ZB 601/15

Eine bahnbrechende Entscheidung, die zu erheblichem Aufsehen führen wird!

Doch Vorsicht:
Wer nun denkt, ein Wechselmodell könne nun stets gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden, liegt falsch!

Lassen Sie sich zunächst beraten.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht berät Sie gerne!
Unsere Fachanwaltskanzlei für Familienrecht befindet sich in Weingarten bei Karlsruhe, Durlach und Stutensee -

unsere Zweigstelle befindet sich in Ludwigshafen/Rhein.



Eingestellt am 28.02.2017 von J. Heims
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