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Unterhalt: Einkommenssteigerung beim Unterhaltsberechtigten - Anzeigepflicht!

Bei einer Trennung ist es ratsam, sich über alle Folgen zu einigen. Dies wird dann häufig in einer Unterhaltsvereinbarung festgeschrieben.

Ein solcher Vergleich gilt aber nicht für immer. Er ist ggf auch abänderbar.

Hier ist zu berücksichtigen, dass auch derjenige, der einen Unterhaltsanspruch hat, Einkommenssteigerungen mitteilen muss. Tut er dies nicht, kann er Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verwirken, so das Oberlandesgericht Koblenz.

Nach der Trennung vereinbarten die Ex-Partner einen monatlichen Unterhalt von 450 Euro für die Frau, die zu diesem Zeitpunkt 400 Euro netto verdiente.

Spätestens ab Mai 2013 verdiente sie jedoch monatlich 762 Euro netto, was sie dem Mann nicht mitteilte.

In dem Vergleich war der Verdienst der Frau festgeschrieben worden. Er war Grundlage für die Unterhaltsberechnung.
Dies fiel erst in einem Schriftsatz vom September 2013 auf. Mit diesem forderte die Frau eine erneute Feststellung des Unterhalts, sie wollte mehr Unterhalt.

Das Gericht beschäftigte sich gar nicht erst mit dem Ansinnen der Frau, den Unterhalt zu erhöhen. Darauf hätte sie im Zweifel sogar einen Anspruch gehabt. Diesen habe sie jedoch verwirkt. Die Richter entschieden, dass der Mann weiterhin den im Vergleich festgelegten Unterhalt von 450 Euro monatlich zahlen müsse.

Sie warfen der Frau vor, dass sie dem Mann die Steigerung ihres Einkommens nicht mitgeteilt hatte. Einkommenssteigerungen, die nicht nur marginal sind, müssten unaufgefordert und zeitnah mitgeteilt werden. Dabei komme es nicht einmal darauf an, ob sich durch die Einkommenssteigerung tatsächlich der Unterhaltsanspruch reduzieren würde. Diese Prüfung dürfe derjenige, der Unterhalt erhält, nicht eigenständig vornehmen. Derjenige, der Unterhalt zahlt, müsse die Gelegenheit haben, den Unterhaltsanspruch selbst zu prüfen.

Oberlandesgericht Koblenz am 20. April 2015 (AZ: 13 UF 165/15)

Hinweis der Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten, Raum Stutensee, Durlach und Karlsruhe:
Daher rate ich dringend, Einkommensänderungen immer bekannt zu geben! Andernfalls laufen Sie Gefahr, Ihre Ansprüche ggf gänzlich zu verlieren!

Haben auch Sie Fragen zum Thema Unterhalt?
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!



Eingestellt am 06.07.2016 von J. Heims
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