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Was ist eigentlich in dem Zahlbetrag für den Kindesunterhalt enthalten?

Antwort:
Alle durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Minderjährigen, der im Haushalt eines Elternteils lebt.

Maßgeblich sind grundsätzlich das Lohn- und Preisniveau am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
Probleme aus unterschiedlichen Wohnorten des Kindes und des Barunterhaltspflichtigen entstehen nur in Fällen mit Auslandsberührung.

Der ab 1.1.2008 gültige Mindestunterhalt richtet sich gemäß § 1612a I 2 BGB nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 VI 1 EStG. Daraus ergeben sich im Grundsatz die Ausgangsbeträge der Düsseldorfer Tabelle, und zwar zu 87% in der 1. Altersstufe, 100% in der 2. Altersstufe und 117% in der 3. Altersstufe (§ 1612a I 3 BGB).

In den Sätzen der Tabelle sind alle Lebenshaltungskosten, insbesondere die Kosten für Nahrung, Wohnung, Kleidung, Körperpflege, Schulausbildung, Unterrichtsmaterial (soweit die Kosten nicht von der öffentlichen Hand getragen werden), Ferien, musische und sportliche Interessen sowie Taschengeld pauschal enthalten.

Nicht von der Pauschalierung erfasst werden regelmäßiger Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Die weitverbreitete Übung, Wohnkosten nur beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, ist verfehlt. Vielmehr dient ein Teil des Tabellenunterhalts zur Deckung des Wohnbedarfs des Kindes.
Dies ist allerdings stets im Einzelfall zu prüfen.

Der Ansatz für Wohnkosten ist wegen der Ersparnis durch das Zusammenwohnen mit dem betreuenden Elternteil auch nur gering.

Sie können mit 20% des Tabellensatzes veranschlagt werden. Das bedeutet freilich nicht, dass der Kindesunterhalt um 20% zu kürzen ist, wenn das Kind auf Kosten des sorgeberechtigten Elternteils in dessen Wohnung lebt.

Vielmehr kann der betreuende Elternteil den Wohnanteil im Tabellenunterhalt zur Deckung der Wohnkosten heranziehen.

Eine Kürzung des Kindesunterhalts kommt u.U. in Betracht, wenn der Barunterhaltspflichtige die Kosten der Wohnung trägt, in der der betreuende Elternteil mit dem Kind lebt.
In einem solchen Fall wird ein Teil des Bedarfs des Kindes durch Naturalunterhalt gedeckt.

Die Tabellensätze gehen davon aus, dass das minderjährige Kind gemäß § 1612 I 2 BGB in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert ist (§ 10 II SGB V).

Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, zB bei Richtern, Beamten, Soldaten und Selbstständigen, hat der Barunterhaltsschuldner zusätzlich auch für die Kosten der Krankenversicherung des Kindes aufzukommen.

Dies wird in der Düsseldorfer Tabelle (Anm. A 9) und in Nr. 11.1 der Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte ausdrücklich klargestellt. Dementsprechend ist das Nettoeinkommen des Pflichtigen vor Anwendung der Tabelle auch um die Kosten der Krankenversicherung für das Kind zu bereinigen.

Minderjährige Kinder sind bei ihren Eltern beitragsfrei in der Pflegeversicherung mitversichert, gleichgültig ob diese Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen besteht.

Ein zusätzlicher Bedarf in Höhe der Beiträge zu einer Pflegeversicherung kann daher bei minderjährigen Kindern in aller Regel nicht anfallen.

Haben Sie Fragen zum Kindesunterhalt?
Benötigen Sie eine Unterhaltsberechnung oder eine Überprüfung?

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!

Ihre Spezialistin für das Familienrecht -

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Julia Heims



Eingestellt am 25.02.2017 von J. Heims
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