Logo Julia Heims - Fachanwältin für in Bruchsal, Weingarten, Durlach, Stutensee

Zugewinnausgleich: Illoyale Vermögensminderung

Substantiiertes Bestreiten bei schlüssig behaupteter illoyaler Vermögensminderung

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Die im Juni 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 14.2.2007 zugestellten Antrag des Ehemannes im Mai 2009 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten hatten seit dem Jahr 2006 getrennt gelebt.
Die vom OLG hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zugrunde gelegte Ausgleichsbilanz wird von dem Antragsgegner inzwischen bis auf eine Position seines Endvermögens akzeptiert. Dabei handelt es sich um einen Betrag von rd. 53.000 €. In dieser Höhe verfügte der Antragsgegner über ein Geldmarktkonto. Zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags hob er den Betrag ab; der Verbleib des Geldes ist streitig. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von rd. 42.000 € nebst Zinsen zu verpflichten.

AG und OLG gaben der Klage teilweise - nämlich i.H.v. rd. 30.000 € nebst Zinsen statt. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen u.a. dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat (Nr. 2) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr. 3). Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus. Die Benachteiligungsabsicht i.S.v. § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten muss das leitende Motiv gewesen sein.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger. Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte von den dort genannten Zeitpunkten an von dem anderen u.a. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) verlangen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S.d. S. 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist. Auch hierdurch soll der Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensminderungen verstärkt werden.

Der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 in Art. 229 § 20 EG-BGB lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe wie hier bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand demzufolge beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1.9.2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB durchgreifen, kann hier indessen offenbleiben.

Bereits unter der Geltung des früheren Zugewinnausgleichsrechts traf den nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten, weil die vorgetragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen. Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurteilen. Danach traf den Antragsgegner im vorliegenden Fall die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, über das bei der Trennung unstreitig vorhandene Guthaben auf dem Geldmarktkonto illoyal verfügt zu haben. Denn die Antragstellerin hatte eine illoyale Vermögensminderung schlüssig behauptet. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Daher ist die behauptete Tatsache, nämlich die Verschwendung des Geldes, als zugestanden anzusehen.

BGH 12.11.2014, XII ZB 469/13



Eingestellt am 17.12.2014 von J. Heims
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)