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Zugewinn in der Ehe

Einen ersten Überblick von Ihrer Fachanwältin für Familienrecht Julia Heims zum Thema Zugewinn:

Anwaltliche Beratung im Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach und Karlsruhe

Grundsätzlich leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dieser Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Eheschließung automatisch per Gesetz in Kraft, sofern die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben.

Grundsätzlich gibt es bei diesem Güterstand kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, solange sie keine Miteigentumsverhältnisse begründen.
Stattdessen bleibt jeder Ehepartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat.
Im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens wird jedoch, bis auf einige Ausnahmen, das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt.
Ebenso wird im Falle des Todes eines Ehegatten verfahren, mit der Folge, dass für den überlebenden Partner die Hälfte des Zugewinns erbschaftsteuerfrei ist.

Anfangsvermögen, also Vermögen, das einem Ehegatten bereits vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch nach der Eheschließung weiterhin in seinem Alleineigentum, beim Zugewinn geht es folglich nur darum, was die Ehegatten während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen haben. Auch für seine Schulden haftet jeder Ehegatte nach der Eheschließung weiterhin alleine.

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kann der Ehegatte, der davon ausgeht, während der Ehe weniger an Vermögen hinzuerworben zu haben als der andere Ehegatte, Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen. Der Zugewinnausgleich ist dann genau zu berechnen. Aufgrund der Komplexität der Berechnungen sollte immer ein Fachanwalt für Familienrecht zu Rate gezogen werden – gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich im Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal, Karlsruhe-Durlach, Karlsruhe und natürlich deutschlandweit zur Verfügung!

Im Rahmen dieser Auseinandersetzung ist ebenfalls zu beachten, ob im Wege vorweggenommener Erbfolge oder durch Schenkung Vermögen erzielt wurde.
Auch Bewertungen von Unternehmen oder Praxen, die im Eigentum eines Ehegatten oder gar beiden Ehegatten stehen, sind hierbei mit in die Berechnung einzubeziehen.

Rufen Sie mich einfach an –

Ihre Fachanwältin für Familienrecht für den Raum Weingarten/Baden, Stutensee, Pfinztal, Walzbachtal und Karlsruhe-Durlach und Karlsruhe!