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Abänderung einer Jugendamtsurkunde ab Volljährigkeit

Bei einem Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt in Folge Eintritts der Volljährigkeit ist das volljährige Kind sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig.

Wurde auch Ihr Kind volljährig und Sie fragen sich, ob Sie überhaupt noch Unterhalt schulden?

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.09.2014 - 4 UF 43/14

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Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten/Baden - für den Raum Karlsruhe, Durlach, Stutensee, Pfinztal und fortan auch für Ludwigshafen am Rhein!



Eingestellt am 25.02.2015 von J. Heims
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