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Alleinlebende Minderjährige bekommen nicht mehr Unterhalt als ein Student
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch. Dies gilt für Minderjährige genauso wie für volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Welchen Anspruch minderjährige Kinder haben, die einen eigenen Hausstand haben, musste das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entscheiden.
Der Fall:
Die Eltern der 1994 geborenen Tochter ließen sich 2004 scheiden. Ende 2010 zog die Tochter bei der Mutter aus und wohnte zunächst bei den Großeltern und dann bei Eltern einer Freundin. Das Sorgerecht wurde der Mutter 2011 entzogen. Der Onkel mietete als Vormund eine Wohnung für die damals 17-jährige Schülerin an. Sie besucht ein Gymnasium und hat keine eigenen Einkünfte.
Vor dem Amtsgericht setzte die Tochter gegen ihre Eltern einen höheren Unterhalt von insgesamt 803 Euro durch: 355 Euro von der Mutter und 448 Euro vom Vater. Diesem war die Summe zu hoch. Er wandte sich an das OLG.
Die Entscheidung:
Mit Erfolg. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine allein lebende Schülerin einen höheren Bedarf habe als ein Student mit einem eigenen Haushalt. Diesem stünden aktuell 670 Euro zu. Es sei nicht plausibel, „dass der Bedarf einer minderjährigen Schülerin höher sein soll als der eines Studenten, der zudem deutliche höhere Kosten für Arbeitsmaterial hat“, so das Gericht. Unabhängig vom Einkommen der Eltern sei dessen Bedarf auf diese Summe begrenzt.
Beschluss des OLG Koblenz vom 26. September 2012 (AZ: 13 UF 413/12)
Eingestellt am 04.09.2013 von J. Heims
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