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Anspruch auf Abholung persönlicher Sachen trotz vorheriger Verweisung aus der Ehewohnung
Der aus der Wohnung ausgewiesene Ehemann hat Anspruch auf Abholung seiner persönlichen Gegenstände.
Wird ein Ehemann wegen Gewalttaten aus der Ehewohnung verwiesen, so hat er gleichwohl einen Anspruch darauf, seine persönlichen Gegenstände abzuholen, die sich in der Ehewohnung befinden.
Es ist Aufgabe der Polizei unverzüglich sicherzustellen, dass ihm dies ermöglicht wird.
Die Polizei muss die Ehefrau davon vorher in Kenntnis setzen und dem Mann durch die Begleitung von Polizeibeamten die Abholung ermöglichen.
Der Verweis auf eine Abholung durch Dritte ist rechtswidrig. Eine Abholung durch Dritte gewährleistet nicht in gleicher Weise, dass der Ehemann selbst die nötigen Gegenstände aussuchen und mitnehmen kann.
Entscheidung des OVG Sachsen vom 03.12.2022, Az 6 B 303/22
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Unsere Kanzlei befindet sich in der Nähe des Bruchsaler Bahnhofs, in der Martin-Luther-Str. 10.
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Ihre Fachanwältin für Familienrecht - nunmehr in Bruchsal - Julia Heims
Eingestellt am 02.03.2023 von J. Heims
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