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Anspruch auf Vermögensauskunft bereits zum Trennungszeitpunkt - Stichwort: illoyale Vermögensminderung
Bei einer Ehescheidung werden meist auch Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens getroffen. Ist nichts anderes etwa durch einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, gilt generell der Zugewinnausgleich.
Das bedeutet vereinfacht, dass das Vermögen, das im Laufe der Ehe durch die Ehegatten erworben wurde, geteilt wird. Abgezogen wird das, was jeder Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat (Anfangsvermögen). Da zwischen Trennung und endgültiger Scheidung oftmals ein längerer Zeitraum liegt, gibt es immer wieder Streitigkeiten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens. In der Regel müssen beide Ehepartner Auskunft erteilen, welches Vermögen vorhanden ist.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass ein Ehepartner einen Anspruch auf Ergänzung der erteilten Auskünfte hat, wenn der Verdacht auf eine „illoyale Vermögensminderung“ besteht. Der andere Ehepartner muss dann darlegen, wo das Vermögen oder Teile davon seit der Trennung verblieben sind. Dieser Ergänzungsanspruch bezieht sich auf jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner) maßgebend ist. Der Ehepartner kann darüber hinaus auch verpflichtet werden, über die Vermögensbestände zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft zu geben.
Im vorliegenden Fall lebten die Ehegatten seit September 2003 getrennt. Die Scheidung reichten sie im Dezember 2004 ein. Das Endvermögen des Mannes betrug nach seiner Auskunft knapp 300.000 Euro. Die Ehefrau wunderte sich über den Verbleib von weiteren rund 100.000 Euro und verlangte deshalb eine Ergänzung seiner Auskünfte. Dies bezog sich sowohl auf die Darlegung des Verbleibs von früheren Depot-Guthaben als auch auf eingenommene Kaufpreise.
Die Richter gaben ihr Recht. Sie könne vom Ehegatten die Auskunft verlangen, welche Vermögensbestände zum Zeitpunkt der Trennung vorhanden gewesen seien, was damit geschehen und wie viel noch übrig sei. Solange sich aus den erteilten Auskünften nicht eine konkrete Verringerung des Gesamtbestandes überzeugend erklären lasse, sei die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Vermögensminderung nach der Trennung erfolgt sei.
Urteil des OLG Brandenburgs vom 7. September 2010 (AZ: 10 Uf 47/09)
Schon im Rahmen der Trennung ist daher die Einholung der Auskunft zum Trennungsvermögen sinnvoll. Damit hat man einen Anknüpfungspunkt für eine mögliche illoyale Vermögensminderung. Der Auskunftsanspruch kann bereits direkt nach Trennung geltend gemacht werden.
Lassen Sie sich doch einfach von mir beraten!
Eingestellt am 26.08.2013 von J. Heims
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