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Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung
Der Anspruch auf Einwilligung zu einer genetischen Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes ist bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.
Den Interessen des Klärungsberechtigten ist dabei grundsätzlich der Vorrang vor gegebenenfalls anderslautenden Interessen des Kindes einzuräumen. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls in diesem Sinne genügen daher nicht schon allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt, oder kaum vermeidbare psychische Störungen, sondern nur außergewöhnliche Umstände, welche atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen.
OLG Koblenz 21.6.13, 13 WF 522/13
Eingestellt am 10.10.2013 von J. Heims
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