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Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts
Jede Trennung der Eltern ist mit Belastungen verbunden. Manchmal ist das Verhältnis der Ehepartner so zerstört, dass nicht einmal eine Kommunikation über die Belange des Kindes möglich ist. Ist das der Fall, stellt sich die Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Der Gesetzgeber favorisiert dieses Modell.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2011 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern des Kindes, das bei der Mutter lebt, sind geschieden. Nach längeren Konflikten, auch bei der Übergabe des Kindes, stellten die Eltern die direkte Kommunikation ein. Sofern notwendig tauschten sie sich über Zettel aus. Der Umgang des Kindes mit dem Vater, zu dem es ein gutes Verhältnis hat, fand weiterhin statt. Die Mutter beantragte wegen der Kommunikationsschwierigkeiten das alleinige Sorgerecht. Der Vater hatte sich bereits damit abgefunden, dass die Mutter die Belange des Kindes allein regelt.
Das Gericht entschied wie folgt:
Der Antrag der Mutter blieb ohne Erfolg. Die Probleme der Eltern allein seien kein Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts. Diese müssten sich vielmehr negativ auf das gemeinsame Kind auswirken, erläuterte das Gericht. Sei dies nicht der Fall, sei der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben. Dies ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 16. Dezember 2011; AZ: 4 UF 257/11
Eingestellt am 12.06.2013 von J. Heims
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