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Ausbildungsunterhalt trotz abgebrochener Ausbildung
Problem: Krankheitsbedingter Abbruch (ADHS)
Kein Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt trotz abgebrochener Ausbildung
Grundsatz:
Ein volljähriges Kind, das seine Ausbildung nicht planvoll und zielstrebig in Angriff nimmt und ‚durchzieht’, kann seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlieren.
Fehlt ihm aber krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit, dass es das nur leisten kann, wenn es sich vor Ausbildungsbeginn in ärztliche Behandlung begibt, entfällt der Unterhalt nicht.
Der Fall:
Der junge Mann litt an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Lernbehinderung. Das Familiengericht hatte entschieden, dass sein Vater ihm für den Zeitraum von März 2012 bis März 2013 keinen Ausbildungsunterhalt zahlen müsse. Nach Meinung der Richter hatte der Sohn nicht nachweisen können, dass er den Unterhalt benötige.
Ein volljähriges Kind sei verpflichtet, grundsätzlich jede Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, um für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Leide es an ADHS und einer Lernbehinderung, sei es verpflichtet, alles zu unternehmen, um wieder arbeiten zu können. Ziel sei, dass er für seinen eigenen Unterhalt sorgen könne. Eben das habe der junge Mann aber nicht getan.
Die Richter machten ihm dabei nicht zum Vorwurf, dass er in der 8. Schulklasse die Tabletten gegen seine Erkrankung eigenmächtig abgesetzt hatte, wodurch sich sein Gesundheitszustand rapide verschlechterte. Der Mann hatte sie dann aber erst wieder im Zuge seiner jugendpsychiatrischen Behandlung ab März 2013 eingenommen. Er hätte das jedoch nach Ansicht der Richter des Familiengerichts deutlich früher tun müssen, etwa nach dem Abbruch seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer im März 2012.
Er sei seit seinem dritten Lebensjahr wegen seiner Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Außerdem habe er gewusst, dass seine schulischen Leistungen nach Absetzen der Tabletten in der 8. Klasse deutlich nachgelassen hatten.
Er habe also wissen müssen, dass er medizinische Maßnahmen ergreifen müsse.
Die Beschwerde des Mannes gegen die Entscheidung hatte Erfolg!
Die Richter des Kammergerichts erläuterten, dass Eltern zwar verpflichtet seien, ihrem volljährigen Kind die Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren. Andererseits seien die Kinder ebenso verpflichtet, „die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden“. Wenn das Kind das nicht tue, müssten die Eltern auch keinen Unterhalt mehr zahlen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hätte der Sohn eigentlich keinen Anspruch mehr auf Zahlungen.
Doch liege hier eine Ausnahme vor.
Aufgrund seiner Krankheit sei er gerade nicht in der Lage, für eine planvolle, zielstrebige und fleißige Erstausbildung zu sorgen.
Ihm habe aufgrund seiner Krankheit die Einsichtsfähigkeit gefehlt, dass er ärztliche Hilfe brauche. Daher habe sein Verhalten keinen Einfluss auf seinen Unterhaltsanspruch.
Kammergericht Berlin am 10.06.2015, Az: 13 UF 12/15
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Beste Grüße, Ihre Fachanwältin Julia Heims
Eingestellt am 09.09.2016 von J. Heims
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