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Ausbildungsvergütung vermindert Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes
Ausbildungsvergütung vermindert Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit dem Beginn des Monats der ersten Auszahlung
Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus abgeändert.
Ein Vater aus Vreden hatte sich in einer Urkunde des Jugendamtes verpflichtet, seiner im Jahre 1993 geborenen Tochter, der Antragsgegnerin, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem seine Tochter im August 2012 eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte er gemeint, ab dem 01.08.2012 keinen Unterhalt in Höhe von monatlich ca. 450 € mehr zu schulden, weil seine Tochter eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung erhalte. Demgegenüber vertrat die Tochter die Ansicht, für August 2012 noch Unterhalt beanspruchen zu können, weil die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt werde und eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen könne.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Vater Recht gegeben. Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Systematik weiterer unterhaltsrechtlicher Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 1602 BGB sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen.
Aktenzeichen: 3 UF 245/12
Quelle: Oberlandesgericht Hamm - PM vom 11.04.2013
Eingestellt am 23.05.2013 von J. Heims
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