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Auskunftsanspruch beim Zugewinn: Wie weit reicht er?

Auskunftsansprüche:
Auf Antrag müssen beide Ehepartner ihr Vermögen für einen bestimmten Stichtag vorlegen.

Dabei kann allerdings der eine von dem anderen nur verlangen, über seine Einkünfte und das Vermögen zu informieren.
Er muss jedoch nicht nachweisen, dass er darüber hinaus über keine weiteren Einkünfte oder anderes Vermögen verfügt.
Dies ergibt sich aus einem Hinweis des Oberlandesgerichts in Köln.

Insoweit ist der Auskunftsanspruch beschränkt.

Bei Zweifeln kann u.U. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beantragt werden.

Oberlandesgericht Köln am 25. Oktober 2018 (AZ: 10 UF 195/17)

Gerne beraten und vertreten wir Sie, rufen Sie uns an!

Ihre Fachanwältin für Familienrecht,

Julia Heims



Eingestellt am 06.09.2019 von J. Heims
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