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Auszug aus gemeinsamer Wohnung - Ansprüche?
Lebt ein Partner nach der Trennung weiter in der gemeinsamen Wohnung, muss er grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Trägt er auch noch die Darlehenslast, hat er jedoch auch einen Ausgleichsanspruch.
Dieser ist aber beschränkt, vor allem dann, wenn keine Nutzungsentschädigung gezahlt wurde.
Der BGH bestätigt im Wesentlichen nichts Neues:
Der Ausgleichsanspruch kann nicht vollkommen geltend gemacht werden, wenn der Betroffene keine Nutzungsentschädigung gezahlt hat.
Er muss sich also die alleinige Nutzung entgegenhalten lassen.
Allerdings lebt der Ausgleichsanspruch mit dem Auszug aus der gemeinsamen Immobilie wieder auf, da dann der Wohnvorteil, für den ja die Nutzungsentschädigung gezahlt werden müsste, entfällt.
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind dabei übrigens so zu behandeln wie Ehepartner.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2018 (AZ: XII ZR 108/17)
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Julia Heims
Eingestellt am 06.02.2019 von J. Heims
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