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BGH Entscheidung zum Kindesunterhalt: Elternzeit verdoppeln - Elterngeld auf zwei Jahre verlängern - ist das zulässig?

Wer seine Elternzeit von einem auf zwei Jahre verdoppelt, verletzt dadurch nicht automatisch seine unterhaltsrechtliche Obliegenheitspflicht gegenüber seinem älteren Kind (z.B. aus einer früheren Beziehung)


Fall:

Die Antragstellerin und Mutter verlangt die Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts für den beim Vater lebenden Antragsgegner.

Sie ist im März 2012 Mutter eines weiteren Kindes geworden, lebt mit dessen Vater zusammen und hat für zwei Jahre Elternzeit genommen. Das ihr gewährte Elterngeld beläuft sich aufgrund ihres zuletzt bezogenen bereinigten Nettoeinkommens von 1.340,05 € auf 871,01 € und ist wegen der von ihr beantragten verlängerten Bezugsdauer halbiert worden.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Auch dessen Rechtsbeschwerde, mit der er die Abweisung des Abänderungsantrags weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg.

Der BGH hat rund um den Fall einige wichtige Aussagen zum Verhältnis einer gesteigerten Unterhaltspflicht zu Rollenwahl und Elternzeit getroffen.

Die Antragstellerin kann auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht darauf verwiesen werden, weiterhin ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Allerdings entfällt die Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern nicht ohne Weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat.

Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Denn Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute.

Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist. Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht gegenüber dem weiteren Kind durch dessen Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen gleichrangig sind, darf sich der Unterhaltspflichtige nicht ohne Weiteres auf die Betreuung des weiteren Kindes beschränken.

Die sich aus der Übernahme der Kinderbetreuung ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte kann unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen.

Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt.

Danach ist im vorliegenden Fall die Rollenwahl der Antragstellerin auch gegenüber dem Antragsgegner als ihrem minderjährigen Kind gerechtfertigt.

Selbst wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch die Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern beizutragen.

Während des Bezugs von Erziehungsgeld in den ersten zwei Jahren nach der Geburt des Kindes war der Unterhaltspflichtige nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Dies gilt auch für das an die Stelle des Erziehungsgeldes getretene Elterngeld. Dann kann einem Bezieher des Elterngeldes auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn sich damit der monatlich gezahlte Betrag halbiert.

Ist dem barunterhaltspflichtigen Elternteil keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, hat er nur insoweit für den Unterhalt aufzukommen, als sein tatsächliches Einkommen seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigt.
Der eigene Unterhalt des Elternteils kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB gesichert sein.

Das Elterngeld ist – im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen – nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegt.

Trotz der Berücksichtigung von Synergieeffekten wegen ihres Zusammenlebens in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft ist die Antragstellerin für den Unterhalt des Antragsgegners auch nicht teilweise leistungsfähig.

Konsequenzen:

Der BGH sieht keine Obliegenheitsverletzung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn er den Auszahlungszeitraum des Elterngeldes nach der Geburt eines zweiten Kindes verdoppelt, auch wenn sich damit der monatlich gezahlte Betrag halbiert.
Durch die Streckung des Elterngeldes auf den doppelten Zeitraum und das damit verbundene geringere Einkommen geht der Unterhaltsanspruch des älteren Kindes ins Leere, wenn der Unterhaltsanspruch gegen den Vater des jüngeren Kindes so gering ist, dass das insgesamt anzurechnende Einkommen der Mutter unterhalb des Selbstbehaltes liegt.

BGH, Beschluss vom 11. 2. 2015 - XII ZB 181/14

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Eingestellt am 05.05.2015 von J. Heims
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