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Bei ernsthafter Bedrohung kein Trennungsjahr erforderlich
Üblicherweise muss vor einer Scheidung das Trennungsjahr abgewartet werden. Hierdurch soll festgestellt werden, ob eine Aussöhnung der Eheleute möglich oder ob das Eheband vollständig zerrissen ist. In manchen Fällen kann es aber eine unzumutbare Härte darstellen, dass Trennungsjahr abzuwarten (Härtefallscheidung). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Ehepartner vom anderen Ehepartner ernsthaft bedroht wurde.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied diesbezüglich in folgendem Fall:
Die Ehefrau wollte sich vor dem Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen. Sie begründete dies mit einer unzumutbaren Härte, da der Ehemann sie massiv bedroht habe. So habe er ihr gesagt, „dass sie nicht lebend vom Hof komme“ und dabei einen Zimmermannshammer in der Hand gehalten. Zudem habe er mehrfach gesagt, dass er das Haus anzünden werde.
Das Amtsgericht lehnte die vorzeitige Scheidung in I. Instanz ab, da der Ehemann sich in einem Gewaltschutzverfahren einsichtig gezeigt habe.
Die Beschwerde der Frau gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liege durch die massiven Drohungen eine unzumutbare Härte vor. Daran ändere auch das Gewaltschutzverfahren nichts. Solche und andere Maßnahmen, die vor erneuten Bedrohungen oder gar körperlichen Übergriffen schützen, besagten nichts darüber, ob es dem Ehepartner zuzumuten sei, die Ehe aufrechtzuerhalten.
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2012 (AZ: 23 UF 104/11)
Eingestellt am 22.07.2013 von J. Heims
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