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Betreuender Elternteil verdient deutlich mehr – kein Kindesunterhalt
Der Sachverhalt:
Nach der elterlichen Trennung lebten die beiden Kinder bei der Mutter. Der Vater arbeitete als Kraftfahrer und verdiente etwa 1.200 Euro, die Mutter als Chemikantin dagegen bis zu 2.700 Euro. Die Mutter verlangte den Mindestunterhalt für die beiden Kinder. Das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von 66 Prozent des Mindestunterhalts. Das reichte der Mutter nicht.
Die Entscheidung:
Teilweise hatte die Mutter Erfolg. Das Gericht war der Meinung, dass der Vater im Wesentlichen zahlen könne. Ihn treffe eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“, also eine besonders Verpflichtung, Geld zu verdienen. Daher müsse er bereit sein, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten oder neben seiner Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit anzunehmen. Dabei ging das Gericht von einem fiktiven Einkommen von 1.400 Euro aus. Auf dieser Grundlage müsse der Vater trotz des Einkommensunterschieds noch rund 93 Prozent des Mindestunterhalts für die Kinder zahlen. Erst wenn der Einkommensunterschied sich auf das Dreifache belaufe, müsse der betreuende Elternteil allein für den Kindesunterhalt aufkommen.
Oberlandesgericht Naumburg am 2. August 2012, AZ: 8 UF 102/12
Eingestellt am 19.03.2014 von J. Heims
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