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COVID-19 - was ist mit Ihrem Umgangsrecht?

Corona ist kein Grund für Kindesentzug

Das auferlegte Kontaktverbot außerhalb des eigenen Haushalts führt derzeit zu Verunsicherung bei Mütter und Vätern, die nicht im gleichen Haushalt wohnen.

Grundsatz:
Mütter und Väter dürfen ihre Kinder weiterhin sehen!
Die Umgänge sind wie gewohnt durchzuführen, um die Kinder nicht noch weiter zu verunsichern.
Durch den Wegfall von Kita und Schule als wichtige entwicklungsfördernde Sozialstrukturen sind Ihre Kinder ohnehin verunsichert und brauchen daher dringend Gewissheit, dass wenigstens im nahen familiären Umfeld die Strukturen im Alltag erhalten bleiben.

Ich weise bei diesem persönlichen Statement meinerseits darauf hin, dass wir derzeit natürlich keine Rechtsprechung zu diesen Problemen vorliegen haben; bisher.
Für uns alle ist dies eine fremde Situation.
Wir haben jedoch heute den ersten Eilantrag bei Gericht eingereicht, um zu sehen, wie die Gerichte diese Schwierigkeiten lösen. Es bleibt also spannend!

Einschränkungen meinerseits:

Um die Gesundheit der Kinder nicht zu gefährden, sind in besonderen Fällen Ausnahmen geboten, bei denen befristet die Umgänge ausgesetzt werden sollten.

Gründe dafür könnten sein:
- eine nachgewiesene Infektion des anderen Elternteils oder generell in dessen Haushalt mit dem Coronavirus, oder Symptome, die auf eine Infektion hindeuten,
- eine akute Erkältung des anderen Elternteils (insbesondere mit Husten und/oder Schnupfen),
- eine nachgewiesene Infektion des Kindes mit dem Coronavirus sowie
- ein Kontakt des anderen Elternteils mit einer infizierten Person (bspw. im Arbeitsumfeld).

Nochmals:
Die reine Sorge ist kein Grund, das Kind zu entziehen. Letztlich schadet man dem Kind bzw. den Kindern damit am meisten, denken Sie daran!

Übrigens:
In Fachkreisen ist man derzeit der Auffassung, dass der umgangsberechtigte Elternteil nicht verpflichtet sei, eine Negativbescheinigung eines Arztes vorzulegen, dass er keine Coronavirus-Infektion hat.

Wir halten also derzeit fest, dass die reine Sorge desjenigen Elternteils, bei dem das Kind überwiegend lebt, um dessen Gesundheit, kein ausreichender Grund ist, den Umgang zu unterbrechen.

Sollte eine Umgangsunterbrechung aus oben genannten Ausnahmegründen angezeigt sein, ist jedoch in jedem Fall sicherzustellen, dass weiterhin und regelmäßig sowie bestenfalls zu festgelegten Zeiten mit dem anderen Elternteil telefoniert (vielleicht sogar über FACETIME oder via Skype?) werden kann.

Bitte denken Sie an Ihre Kinder!

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Umgangsrecht während der Coronakrise oder auch zum Thema Unterhalt?

Die Fachanwaltskanzlei für Familienrecht aus Weingarten/Baden - für den gesamten Raum Karlsruhe, Bruchsal, Durlach u.a. - sowie in der Pfalz in Ludwigshafen, Speyer, Mutterstadt, Limburgerhof und Frankenthal ist gerne für Sie da!

BLEIBEN SIE GESUND!

Ihre Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht,

Julia Heims



Eingestellt am 27.03.2020 von J. Heims
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