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Darf ich als Unterhaltspflichtiger eine Erstausbildung absolvieren?
Erstausbildung des unterhaltspflichtigen Elternteils
Der unterhaltspflichtige Elternteil ist an einer Erstausbildung interessiert. Dieses Interesse tritt hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalts zurück, weil der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat. Außerdem ist er aufgrund seiner Schulausbildung und sonstigen beruflichen Erfahrung in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.
OLG Hamm, Az 12 UF 225/14, Beschluss vom 24.4.2015
Eingestellt am 09.06.2015 von J. Heims
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