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Der Hund als Scheidungsopfer?
Der Hund als Scheidungsopfer?
Wohin mit den Hunden nach der Scheidung, wenn die Eheleute hierüber einen erbitterten Streit führen?
Der Hund ist rechtlich als „Gegenstand“ des Haushalts einzustufen.
Das mit der Entscheidung befasste OLG stellte klar, dass der Streit über die Zuteilung eines Tieres im Ehescheidungsverfahren nach den Regeln über die Haushaltsverteilung auszutragen ist. Die Sorge um die Tiere sei während der Ehe Teil der Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute. Bei der Verteilung sei das formale Eigentum lediglich ein Abgrenzungskriterium unter anderen.
Nach Auffassung des OLG ist wie bei anderen Hausratsgegenständen eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Nach der Feststellung des OLG entsprach die Zuweisung der Hündin an den Ehemann den Grundsätzen der Billigkeit. Keiner der Eheleute habe beweisen können, dass das Tier in seinem Alleineigentum gestanden habe. Zwei weitere Hunde, der Cockerspaniel und der Boxer verblieben bei der Ehefrau. Insoweit bestand zwischen den Eheleuten Einvernehmen. Die Zuteilung des dritten Hundes zum Ehemann entspreche der Billigkeit unabhängig von der Frage, bei dem das Eigentum an dem Tier liege.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 20.2.2013, 15 UF 143/12
Eingestellt am 24.05.2013 von J. Heims
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