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Detektivkosten im Unterhaltsverfahren - erstattungsfähig?

Geschiedene Ehefrau zur Abwehr von Unterhaltsforderung per GPS überwacht

Wer trägt die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs zur Überwachung des geschiedenen Ehegatten, wenn der Anlass für die Überwachung sich letztlich als begründet erweist und zum Ausschluss des Unterhalts führt?

Der geschiedene Ehemann hatte seine geschiedene Frau schon lange im Verdacht, in einer gefestigten Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann zu leben. Aus diesem Grunde hielt er sich nicht für verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Die geschiedene Ehefrau bestritt die anderweitige Lebenspartnerschaft aber immer wieder bzw. erklärte in einem anhängigen Unterhaltsrechtsstreit, dass ihre Beziehung zu dem anderen Mann beendet sei. Der geschiedene Ehemann wurde hierauf zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt verurteilt.

Er beauftragte sodann einen Detektiv mit der Überwachung seiner geschiedenen Frau.
Der Detektiv brachte am Fahrzeug der geschiedenen Ehefrau heimlich ein GPS-Gerät an und erstellte auf diese Weise ein dezidiertes Bewegungsprofil der Überwachten.

Die anschließend seitens des geschiedenen Ehemanns eingeleitete Klage auf Reduzierung des Unterhalts auf Null war in vollem Umfang erfolgreich. Der Kläger stützte sein Begehren auf § 1579 Ziff. 2 BGB. Hiernach kann der Unterhalt herabgesetzt oder ganz versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts erkannte die geschiedene Ehefrau den Abänderungsantrag in vollem Umfange an. Zu Gunsten des geschiedenen Ehemanns erließ das Gericht ein Anerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der geschiedenen Ehefrau auferlegt.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung verlangte der Kläger auch die Festsetzung der durch die GPS-Überwachung entstandenen erheblichen Detektivkosten.

Grundsätzlich können im Rahmen einer Kostenfestsetzung nicht nur die Kosten des Rechtsstreits im engeren Sinne sondern auch solche Kosten festgesetzt werden, die in Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens durch rechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen ausgelöst wurden. Hierzu gehören grundsätzlich auch Detektivkosten, wenn der Betroffene sie zur Durchsetzung seines Rechts für notwendig erachten durfte.

Voraussetzung ist allerdings, dass die entstandenen Detektivkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes stehen und kein einfacherer oder billigerer Weg zur Feststellung der durch den Detektiv herausgefunden Tatsachen zur Verfügung gestanden hat.

Die heimliche Überwachung mittels GPS System verletzte nach Auffassung des BGH-Senats das Recht der geschiedenen Ehefrau auf informationelle Selbstbestimmung. Selbst die Staatsanwaltschaft dürfe eine solche Überwachung gegenüber Verdächtigen nur im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit und des Selbstbestimmungsrechtes des Betroffenen gemäß § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO anordnen.

In ähnlicher Weise sei die Überwachung durch eine Privatperson mittels GPS allenfalls dann zulässig, wenn keine anderen Mittel zur Erzielung des gewünschten Erfolgs ersichtlich sein. Vorliegend hätte nach Auffassung des Senats die bei Detekteien übliche punktuelle Überwachung der geschiedenen Ehefrau durch visuelle Beobachtung hinreichende Ergebnisse für die Vorbereitung der Abänderungsklage erbracht. Eine solche punktuelle Überwachung wäre das deutlich mildere Mittel gewesen, weil sie das Recht der geschiedenen Ehefrau auf informationelle Selbstbestimmung in wesentlich geringerem Umfange tangiert hätte.

Nach Auffassung des BGH hätte der geschiedene Ehemann die auf diese unverhältnismäßige Weise erlangten Beweise gegen seine geschiedene Ehefrau im Unterhaltsprozess nicht verwenden dürfen. Deshalb seien die Kosten hierfür auch nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig im Kostenrecht seien immer nur Kosten für solche zulässigen Maßnahmen, deren Verwertung im anschließenden Prozess rechtlich möglich sei. Aufwendungen für rechtlich unzulässige Beweiserhebungen seien demgegenüber der Kostenfestsetzung nicht zugänglich. Der geschiedene Ehemann blieb somit auf den nicht unerheblichen Kosten für die GPS- Ermittlungen sitzen.

FAZIT:
Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig, soweit die Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt
es jedoch bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil.

BGH, Beschluss vom 15.05.2013, XII ZB 107/08



Eingestellt am 17.07.2013 von J. Heims
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