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Ehegattenunterhalt: Erwerbsobliegenheit im mittleren Erwerbsalter
Ehegattenunterhalt: Erwerbsbemühungen
Ein Ehegatte genügt seiner Erwerbsobliegenheit nach § 1574 Abs. 1 BGB nur, wenn er sich ausreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht. Ein Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter hat auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine reale Beschäftigungschance und kann daher nicht von vornherein auf Bewerbungen verzichten.
Es ist anzunehmen, dass eine ungelernte, aber erfahrene Bürokraft den Mindestlohn von 8,50 Euro erzielen kann.
OLG Brandenburg: Az 9 UF 159/13, Beschluss vom 07.08.2014
Ein Ehegatte genügt seiner Erwerbsobliegenheit nach § 1574 Abs. 1 BGB nur, wenn er sich ausreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht. Ein Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter hat auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine reale Beschäftigungschance und kann daher nicht von vornherein auf Bewerbungen verzichten.
Es ist anzunehmen, dass eine ungelernte, aber erfahrene Bürokraft den Mindestlohn von 8,50 Euro erzielen kann.
OLG Brandenburg: Az 9 UF 159/13, Beschluss vom 07.08.2014
Eingestellt am 30.10.2014 von J. Heims
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