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Ehegattenunterhalt: Konkrete Bedarfsbemessung statt Quotenunterhalt
Auskunfts- und Belegvorlageanspruch bei konkreter Bedarfsbemessung
Ist der Bedarf konkret zu bestimmen, richtet er sich nicht nach dem Einkommen der Ehegatten, sondern danach, was dem Berechtigten während der Ehe tatsächlich für seine Lebensführung zur Verfügung stand.
Zur Darlegung seines Bedarfs benötigt er keine Kenntnis vom Einkommen des Pflichtigen. Steht zwischen den Beteiligten zudem außer Streit, dass der Pflichtige für einen konkret zu bemessenen Bedarf leistungsfähig ist, steht dem Berechtigten ggü. dem Pflichtigen kein Auskunfts- und Belegvorlageanspruch bezüglich seines Einkommens zu.
Zwar besteht nach dem Wortlaut der §§ 1580, 1605 BGB auch in diesem Fall ein Auskunfts- und Belegvorlageanspruch. Doch handelt es sich bei diesem Anspruch um einen akzessorischen Nebenanspruch zum Unterhaltsanspruch. Wird der Auskunfts- und Belegvorlageanspruch zur Berechnung des Unterhaltes nicht benötigt, entbehrt die Geltendmachung des Auskunfts- und Belegvorlageanspruchs der Rechtfertigung und würde gegen das Schikaneverbot verstoßen.
Nur in dem seltenen Fall, dass der Berechtigte keinerlei Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehe hat und damit zu den Ausgaben während der Ehe und dem daraus folgenden Lebensbedarf keine ausreichenden Angaben machen kann, kann er sich auf seinen Auskunfts- und Belegvorlageanspruch berufen, um mittels des Einkommens des Pflichtigen die während der Ehe getätigten Ausgaben zu schätzen und so seinen Bedarf darzulegen.
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Eingestellt am 29.04.2015 von J. Heims
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