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Eine "nur" räumliche Trennung muss keine unterhaltsrechtliche Trennung sein!
Es gibt verschiedene Arten von Unterhaltsansprüchen. Leben Ehegatten zusammen, ist dies eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft und der Verdiener ist in der Regel für den Familienunterhalt zuständig. Diese Unterhaltsverpflichtung ist nicht mit dem Trennungsunterhalt zu vergleichen, der oft auch niedriger ist.
Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Trennung vorliegt, wenn ein Ehepartner in einem Pflegeheim leben muss.
Der Ehemann war aufgrund von Krankheit und Alter in ein Pflegeheim gezogen. Nun verweigerte er die Zahlung des Familienunterhalts an seine Ehefrau.
Die Richter entschieden, dass die Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten bestehen bleiben, da keine echte familienrechtliche Trennung vorliegt. Die Bedarfsgemeinschaft besteht weiter.
Grundsätzlich ist Familienunterhalt so lange zu zahlen, wie das Ehepaar zusammenlebt, denn er sichert den Lebensunterhalt des anderen Ehepartners sowie der Kinder. Dieser Unterhalt kann in Form von Arbeit, Geld und Betreuungsleistung erbracht werden. Die Geldleistung kann wiederum in ein Wirtschaftsgeld für Haushalt und Einkäufe sowie in ein Taschengeld für den anderen Ehepartner aufgeteilt werden.
Aufgrund der räumlichen Trennung verweigerte der Ehepartner in diesem Fall die Zahlung des Familienunterhalts. Er behauptete, dass er dazu nicht mehr verpflichtet sei und nur noch für den Trennungsunterhalt aufkommen müsse.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht allerdings nur dann, wenn das Ehepaar nicht mehr zusammen lebt, allerdings noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Im Vordergrund steht auch hier die Sicherung des Lebensunterhalts des anderen Ehepartners und der Kinder.
Der Unterschied zwischen den beiden Unterhaltsansprüchen liegt in der Höhe. Grundsätzlich ist der Trennungsunterhalt niedriger als der Familienunterhalt, wobei es immer auf eine Einzelfallberechnung ankommt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln liegt keine Trennung vor, wenn ein Ehepartner in einem Pflegeheim lebt. Der Anspruch des anderen Ehepartners auf Familienunterhalt bestehe grundsätzlich fort. Das Gericht sah auch keine ansatzweise nachvollziehbaren Gründe, warum die Parteien getrennt leben sollten. Denn auch der Begriff des Getrenntlebens der Ehegatten richte sich im Sozialrecht nach den familienrechtlichen Grundsätzen. Zwar hätte das Ehepaar seit dem Umzug des einen Ehepartners in ein Pflegeheim keinen gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt mehr, dennoch bildeten sie weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft. Die räumliche Trennung sei hier nicht ausschlaggebend.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2010 (Az: 27 WF 21/10)
Eingestellt am 10.06.2013 von J. Heims
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