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Einspruch gegen Bescheid der Familienkasse per einfacher Mail genügt nicht
Die klassische Schriftform – also auf Papier – ist heute nicht mehr überall notwendig, wenn es darum geht, Einspruch gegen eine Entscheidung einzulegen. Eine einfache Mail reicht jedoch nicht aus.
Die Mutter eines volljährigen Kindes hatte gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen jedoch in der Sache als unbegründet zurück. Dagegen klagte die Frau.
Ohne Erfolg. Der Einspruch mit einfacher Mail genüge nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so die Richter. Der Bescheid sei also nicht wirksam angefochten worden und damit gültig. Daher müsse das Gericht auch nicht mehr entscheiden, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig sei.
Damit ein per Mail eingelegter Einspruch wirksam sei, müsse sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden, erläuterten die Richter. Dann entspreche die Form des Einspruchs der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform.
Nur die qualifizierte elektronische Signatur gewährleiste, dass der Mail zuverlässig entnommen werden könne, wer sie geschrieben habe. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die Mail mit Wissen und Willen des Schreibers der Behörde zugeleitet worden sei.
Hessisches Finanzgericht am 2. Juli 2014, AZ: 8 K 1658/13
Eingestellt am 16.10.2014 von J. Heims
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