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Einvernehmliche Scheidung - nur mit einem Anwalt sinnvoll?
Regelungen "untereinander" - eine gute Idee?
Über die Frage, ob die Ehe beendet werden soll oder nicht sind sich die Ehegatten häufig einig.
Diskussionen oder Streitigkeiten entzünden sich häufiger an sogenannten Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn und Umgang mit den Kindern.
Zu einer einvernehmlichen Scheidung gehört, dass auch diese Angelegenheiten ohne Streitigkeiten geregelt werden können. Dann kann eine Scheidung tatsächlich wesentlich kostengünstiger und "nervenschonender" erfolgen.
Aber auch hier sind einige Punkte zu beachten
Auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Damit ein Zeitraum als Trennungsjahr gilt, müssen die Eheleute in dieser Zeit auch getrennt leben – gemeint ist die Trennung von Tisch und Bett. Das bedeutet, dass auch der Haushalt separat geführt werden muss, es dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden (Wäsche waschen, Einkaufen, gemeinsames Essen...)
Wenn das Ehepaar Kinder hat, sind auch Ausnahmen möglich, beispielsweise kann u.U. dann auch noch zusammen mit den Kindern gegessen werden, ohne dass durch diese Mahlzeiten das Trennungsjahr unterbrochen wird.
Es ist auch möglich, dass die Ehepartner während des Trennungsjahrs in der gleichen Wohnung leben.
Nur ein Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?
Bei jeder Scheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden. In der Regel lässt sich jede Partei von einem eigenen Anwalt vertreten.
Bei einer einvernehmlichen beziehungsweise unstreitigen Scheidung genügt es theoretisch, wenn nur einer der Ehepartner einen Anwalt beauftragt, der dann die Ehescheidung einreicht. Stimmt die Gegenseite der Scheidung zu, kann die Ehe geschieden werden, eigene Anträge kann der nicht vertretene Ehegatte nicht stellen.
Über die restlichen Folgesachen können sich beide Beteiligten natürlich im Vorfeld einigen.
Die Vereinbarungen, die sie treffen, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden. Sie kann dabei helfen, Streit und Kosten zu vermeiden beziehungsweise ggf. zu reduzieren. Wird die Vereinbarung von den Ehepartnern untereinander geschlossen, bezeichnet man sie als privatrechtlich.
Hier muss allerdings bedacht werden, dass die Eheleute selbst manche Aspekte gar nicht bedenken, so dass die anwaltliche Beratung eigentlich unabdingbar ist - zur eigenen Absicherung!
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt zum Beispiel drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.
Bei den sog. privatrechtlichen Vereinbarungen muss unbedingt beacht werden:
Nicht alle Folgesachen lassen sich auf diese Art rechtswirksam regeln.
Zum Beispiel über den Zugewinn und den nachehelichen Unterhalt sind solche Vereinbarungen formunwirksam. Sie müssen notariell beglaubigt oder gerichtlich protokolliert werden, damit sie rechtlich bindend sind. Regelungen zur Aufteilung des Hausrats bspw. bedürfen hingegen keiner besonderen Form.
Fazit
Wer sicher sein will, dass er bei der Scheidung an alles gedacht hat und vermeiden möchte, dass es im Nachhinein zu bösen Überraschungen kommt, sollte sich rechtzeitig von einem Anwalt beraten lassen – auch bei einer einvernehmlichen Scheidung.
Haben Sie Fragen hierzu?
Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten/Baden für den Raum Karlsruhe, Stutensee, Durlach, Pfinztal und Ludwigshafen/Rhein
Julia Heims
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Eingestellt am 31.07.2015 von J. Heims
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