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Elternunterhalt: Wert einer selbst genutzten Immobilie bleibt unberücksichtigt
Bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bleibt der Wert der selbst genutzten Immobilie grundsätzlich unberücksichtigt.
Eine Verwertungspflicht besteht nicht, wenn es sich um angemessenes Wohneigentum handelt und der Pflichtige auf den Wohnvorteil angewiesen ist. Der Pflichtige muss im Rahmen des Elternunterhalts keine spürbare/dauerhafte Senkung seines berufs-/einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinnehmen.
BGH, 07.08.2013, XII ZB 269/12
Eingestellt am 08.10.2013 von J. Heims
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