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EHEGATTENUNTERHALT: Endet mit dem Tod die Unterhaltsverpflichtung?

Beim Tod des Schuldners erlischt die Unterhaltsverpflichtung nicht!

Vielmehr geht sie gemäß § 1586 b BGB auf den Erben über.
Das bedeutet für einen wiederverheirateten Unterhaltsschuldner, der noch nachehelichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau zahlt, bzw. für dessen neue Ehefrau, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes weiterhin Unterhalt an die geschiedene Ehefrau zahlen muss (vereinfachte Darstellung).

Jedoch endet auch in diesem Fall die Unterhaltspflicht, sobald der Erbe (z.B. neue Ehefrau) als Unterhalt insgesamt den Betrag gezahlt hat, den der Gläubiger als Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung bekommen hätte, wenn die Ehe beim Tod des Schuldners noch bestanden hätte.



Eingestellt am 04.03.2014 von J. Heims
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