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Fallen Kindergartenkosten unter den Mehrbedarf?
Muss sich der Barunterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt auch an den Kindergartenkosten beteiligten?
Bezüglich der Beiträge für einen Kindergarten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass insoweit wegen der Übernahme von erzieherischen und bildungsmäßigen Aufgaben durch solche Einrichtungen grundsätzlich ein Mehrbedarf des Kindes vorliegt und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Halbtags- oder Ganztagesplatz handelt.BGH, FamRZ 2009, 962
Aber bitte beachten:
Die im Kindergarten anfallenden Verpflegungskosten (Essensgeld) stellen keinen Mehrbedarf dar, sondern sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Diesen Betrag muss also der betreuende Elternteil vom Kindesunterhalt bezahlen.
Gerne stehe wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung!
Ihre Fachanwältin für Familienrecht aus Weingarten, für den Raum Karlsruhe, Durlach, Stutensee, Pfinztal und Walzbachtal -
Julia Heims
Eingestellt am 07.08.2015 von J. Heims
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