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Gemeinsame elterliche Sorge: Wann ja - wann nein?
Die gemeinsame Ausübung der Elternpflichten auch nach einer Trennung muss sich immer am Kindeswohl orientieren. Die Fähigkeit zur sachlichen Auseinandersetzung und Kompromissfähigkeit der Eltern ist entscheidend. Ist dies nicht gegeben, kann das Sorgerecht auf ein Elternteil übertragen werden.
Der Fall:
Die geschiedenen Eltern stritten um das Sorgerecht für die gemeinsame, 2003 geborene Tochter. Das Amtsgericht hatte mit der Ehe zugleich auch das gemeinsame Sorgerecht der Eltern aufgelöst und allein auf die Mutter übertragen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das habe mit Recht festgestellt, dass die Eltern massiv zerstritten seien. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit eine gemeinsame Basis fänden, so dass sich die Tochter ohne Beeinträchtigungen durch den Elternstreit entwickeln könnte.
Kinder müssen massive emotionale Konflikte der Eltern nicht aushalten
Eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung im Sinne des Kindes setze „eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus“, erklärten die Richter. Die gemeinsame Ausübung erfordere Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft. Zwar sei es für das Wohl der Kinder grundsätzlich am besten, wenn sich die Eltern auch nach einer Trennung einvernehmlich um sie kümmerten. Seien die Eltern jedoch zerstritten und unfähig, sich zu einigen, würden die Kinder in ständige, von ihnen nicht zu bewältigende Konfliktsituationen gezwungen. Diese wirkten sich negativ auf ihre seelisch-emotionale Entwicklung aus. Daher müssten die Konfliktmöglichkeiten so gering wie möglich gehalten werden. Es könne Kindern nicht zugemutet werden, massive emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen.
Erziehungseignung in Zweifel gezogen
Zur Haltung des Vaters führten die Richter aus, dass dieser nach der Trennung der Eltern 2005 zunächst wenig Interesse an seiner Tochter und ihrer Erziehung gezeigt habe. Dies habe sich erst geändert, als die Frau sich scheiden lassen wollte. Doch auch dann gab es Probleme. Offensichtlich verfalle der Vater schon aus nichtigem Anlass in eine massive Vorwurfshaltung gegenüber der Erziehungseignung der Mutter. Bei einem solchen Anlass habe dies bis zu persönlichen Nachstellungen in Anwesenheit der Tochter und zu Rangeleien mit dem Sohn der Mutter geführt.
Darüber hinaus habe der Vater beim Elterngespräch im Jugendamt als auch vor Gericht „eindrucksvoll unter Beweis gestellt“, dass er eigene Befindlichkeiten nicht zurückstellen könne und nicht in der Lage sei, sachorientiert zu kommunizieren. Unter anderem habe er andere kaum zu Wort kommen lassen, sie immer wieder unterbrochen und zwischenzeitlich sogar den Sitzungssaal verlassen. Der Vater könne sich offensichtlich nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung einlassen. Auch der Hinweis, dass er mit anwaltlicher Beratung besonnener aufgetreten wäre, führe nicht zu einer günstigeren Entscheidung. Eltern müssten für die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Verantwortung ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter sachlich und am Kindeswohl orientiert diskutieren und zu Lösungen gelangen können. Dazu seien die Eltern hier jedoch ganz offensichtlich nicht in der Lage.
Brandenburgisches Oberlandesgericht am 03. April 2014 (AZ: 9 UF 160/13)
Eingestellt am 10.12.2014 von J. Heims
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