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Häufiges Thema: Der Dienstwagen / Firmenwagen beim Unterhalt
Zunächst einmal ist der Wert des Sachbezugs durch die Überlassung eines Firmenfahrzeuges auch für private Zwecke beim Unterhalt zu berücksichtigen.
Es handelt sich hierbei um einen Einkommensbestandteil.
Der Wert des Sachbezugs durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch für private Zwecke ist vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzen.
Der Vorteil des Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst.
Man orientiert sich also an der 1% Regelung.
Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes kann geboten sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation (z.B.: Verbraucherinsolvenz, 4 Unterhaltsberechtigte) privat ein weniger teures Fahrzeug anschaffen würde.
Dann ist es gerechtfertigt, dem Einkommen nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15
Andernfalls und daher häufig bei Unterhaltspflichtigen in gehobenen Positionen ist der Sachwert mit der 1% Regelung gleichzusetzen.
Eine andere Möglichkeit bietet die im Internet frei abrufbare Veröffentlichung des ADAC.
Hier können die Kosten der jeweiligen Fahrzeugklassen heraus gelesen werden.
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Eingestellt am 02.04.2016 von J. Heims
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