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Inhaltskontrolle einer Umkehrung des Zugewinnausgleichs
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Weingarten/Baden, Stutensee, Karlsruhe-Durlach, Walzbachtal und Pfinztal informiert zum ehelichen Güter- und Vermögensrecht:
Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird.
Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird.
BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 143/12
Eingestellt am 10.10.2013 von J. Heims
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