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Wichtige BGH-Rechtsprechung zum Kindesunterhalt
Zunächst ist interessant, dass sich der Unterhaltsschuldner nicht mehr vor einer Auskunftserteilung "drücken" kann mit dem Hinweis "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein.
Das reicht dem BGH nicht mehr, September 2020, Az. XII ZB 499/19.
Nur in Ausnahmefällen besteht kein Auskunftsanspruch.
Weiter kann die Düsseldorfer Tabelle nun bei besonders guten Einkommensverhältnissen "fortgeschrieben" werden, man wird nicht bereits ab einem bereinigten Einkommen ab EUR 5.501,00 auf den konkreten Bedarf verwiesen.
Das OLG München hatte zunächst etwas anderes entschieden, dieser Entscheidung schloss sich der BGH nicht an.
Nunmehr hält der BGH eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für "nicht ausgeschlossen".
Begründung des BGH:
Kinder würden automatisch am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, das gelte dann eben auch beim Kindesunterhalt. Es müsse daher sichergestellt werden, dass dies auch bei höheren Einkommen der Eltern entsprechend erfolge.
Dies könne durch die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle gesichert werden. Das entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Gerichts zum Ehegattenunterhalt.
Das ist eine Kehrtwendung zur bisherigen Rechtsprechung, die erhebliche Auswirkungen haben wird.
Wollen auch Sie aufgrund dessen den Unterhalt überprüfen lassen?
Beachten Sie auch, dass sich die Düsseldorfer Tabelle ohnehin zum Januar 2021 geändert, mithin erhöht, hat.
Rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihre Fragen, die wir gerne in einem Beratungsgespräch, gegenwärtig auch (nur) telefonisch möglich, beantworten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir diese Beratungen nicht ohne telefonische Voranmeldung und nicht kostenfrei durchführen können.
Wir haben einen Kanzleisitz in Ludwigshafen sowie in Weingarten/Baden.
Gerne beraten wir jedoch auch deutschlandweit.
Herzliche Grüße, Ihre Fachanwältin für Familienrecht
Eingestellt am 08.01.2021 von J. Heims
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