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Jugendamtsurkunde - was ist das?
Jugendamtsurkunde: Eine kostengünstige Chance auf dauerhafte Regelung
Die Jugendamtsurkunde ist die einfachste und kostengünstige Möglichkeit zur außergerichtlichen Titulierung und Absicherung des unterhaltsbedürftigen Kindes.
Sie dient der Unterwerfung sofortiger Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhalts bis zum 21. Lebensjahr.
Die Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 3, § 60 SGB VIII ist eine öffentliche Urkunde, die vom Jugendamt ausgestellt und einer notariellen Urkunde gleichgestellt wird. Der zur Beurkundung befugte Jugendamtsmitarbeiter hat die Funktion und die entsprechenden Prüfungs- und Belehrungspflichten eines Notars nach §§ 17, 18 BeurkG (Kunkel, SGB VIII, § 59, Rn. 15; OLG Köln FamRZ 00, 905).
Jugendamtsurkunden bieten v.a. bei Leistungsfähigkeit des Schuldners Vorteile
Die Errichtung einer Jugendamtsurkunde gilt in der Praxis als der sicherste Weg bei unstreitiger Leistungsfähigkeit des Schuldners und problemloser Bestimmung des Kindesunterhalts.
Die Titulierung beim Jugendamt ist im Gegensatz zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kostenfrei.
Positiv ist auch die wirtschaftliche Kontinuität im Kindeswohlinteresse sowie die schnelle Vollstreckbarkeit des Unterhalts.
Hinweis: Erscheint im Einzelfall eine Gesamtregelung von mehreren Familiensachen möglich, kann es geboten sein, von der Errichtung der Jugendamtsurkunde abzusehen und an einem notariellen Vertrag z.B. über eine Trennungsvereinbarung mit Kindes- und Ehegattenunterhalt oder an einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit weiteren Familiensachen mitzuwirken.
Unterhalt kann trotz Unterhaltsleistung des Unterhaltsschuldners tituliert werden
Der Unterhaltsgläubiger hat auch dann ein Titulierungsinteresse bezüglich seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht stets nachkommt.
Lassen Sie sich doch einfach beraten!
Eingestellt am 22.08.2013 von J. Heims
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